Seniorenmobile

Die allseits bekannten Seniorenmobile unterliegen, wie alle anderen Kraftfahrzeuge auch, speziellen Regelungen. Über diese Regelungen besteht jedoch vielfach Unklarheit. Und nicht immer kann man von den Anbietern solcher Fahrzeuge neutrale Informationen erwarten, insbesondere bei Anbietern aus dem (EU-)Ausland. Wir haben daher im Folgenden ein paar Informationen zusammengestellt, nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Stand: 2020. Ein herzlicher Dank geht an das Ordungsamt Karlsruhe, das uns freundlicherweise beim Zusammentragen der Informationen unterstützt hat!

In der Straßenverkehrszulassungsordnung finden sich die Seniorenmobile unter der Bezeichnung „Krankenfahrstuhl“. Für Krankenfahrstühle ist in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) folgendes festgelegt (§4 Abs.1 Satz2):

  • Das Fahrzeug ist seiner Bauart gemäß für den Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmt,
  • nur ein Sitz,
  • Leermasse unter 300kg (inklusive Batterien),
  • zulässiges Gesamtgewicht unter 500kg,
  • Fahrzeugbreite maximal 110cm,
  • Elektroantrieb,
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 15km/h.

Eine spezielle Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle ist aktuell nicht mehr erforderlich.

Diese Definition ist wichtig, da nur Krankenfahrstühle, die dieser Verordnung entsprechen, die für die Nutzer besonders wichtigen Sonderrechte wie z.B. Fahren auf Gehwegen, Zebrastreifen, in Fußgängerzonen, in Grünanlagen und auf Waldwegen in Anspruch nehmen dürfen.

Unabhängig davon, welche bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ein Krankenfahrstuhl hat, darf auf Gehwegen, Zebrastreifen, in Fußgängerzonen, in Grünanlagen und auf Waldwegen nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Für die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit ist der Fahrer selbst verantwortlich. Zur Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit ist zwar keine besondere technische Vorrichtung (Begrenzer) vorgeschrieben, jedoch verfügen manche Krankenfahrstühle über eine vom Fahrer einstellbare Geschwindigkeits- oder Leistungsbegrenzung, die die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit wesentlich erleichtert.

Krankenfahrstühle, die nach altem Recht oder in der DDR bereits zugelassen waren und sind, dürfen weiterhin betrieben werden. Das betrifft z.B.
Krankenfahrstühle mit zwei Sitzen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30km/h bis 31.12.1998
und
Krankenfahrstühle mit Prüfbescheinigung und mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25km/h bis 01.09.2002.

Im Gegensatz zu Krankenfahrstühlen dürfen beispielsweise die neuen Elektrokleinstfahrzeuge oder Mofas grundsätzlich nicht auf Gehwegen, Zebrastreifen, in Fußgängerzonen, in Grünanlagen und auf Waldwegen fahren.

Bemerkenswert ist, daß auch (unmotorisierte) Fahrräder, somit auch dreirädrige Seniorenfahrräder, nicht auf Gehwegen, Zebrastreifen, in Fußgängerzonen und in Grünanlagen fahren dürfen. Das Befahren von Waldwegen ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt und z.B. in Baden-Württemberg erst ab einer Wegbreite von 2m zulässig.

Das Befahren städtischer Grünanlagen kann je nach Gemeinde unterschiedlich geregelt sein. Das Ordnungsamt Karlsruhe bittet zu beachten, daß das Befahren der städtischen Grünanlagen nur mit Krankenfahrstühlen nach §4 Abs.1 Nr.2 der Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung (StrAnlPolV) der Stadt Karlsruhe zulässig ist. Dies gilt ebenfalls für die Waldwege in Karlsruhe, siehe §37 Abs.3 Landeswaldgesetz (LWaldG BaWü).

Für die verschiedenen Ausführungen von Krankenfahrstühlen gelten folgende Regelungen:

Bauartbedingte HöchstgeschwindigkeitFahren auf Fußgängerwegen zulässigFahren auf der Straße zulässigVersicherungspflichtig mit VersicherungskennzeichenFahrerlaubnis erforderlich (Führerschein)
bis 6km/hJa,
mit Schrittgeschwindigkeit
NeinNein.
Dennoch empfehlenswert.
Nein
über 6km/h
bis 15km/h
Ja,
mit Schrittgeschwindigkeit
JaJaNein
über 15km/hNach aktueller Fahrerlaubnis-Verordnung handelt es sich nicht mehr um Krankenfahrstühle.
Ggf. sind Versicherung, Zulassung, TÜV, Versicherungs- oder KFZ-Kennzeichen und entsprechender Führerschein erforderlich.
Das Fahren auf Fußgängerwegen ist grundsätzlich nicht zulässig.
Ausnahmen sind Bestandsfahrzeuge nach altem Recht.

Für Personen, die die maximale Fahrzeuggeschwindigkeit eher nicht nutzen möchten, kann es trotzdem sinnvoll sein, ein Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 10km/h oder 15km/h zu wählen, falls es z.B. Wegstrecken gibt, die nur auf der Straße gefahren werden können. Denn mit einem Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 6km/h darf grundsätzlich nicht auf der Straße gefahren werden (außer, um diese wie ein Fußgänger zu überqueren).

In jedem Fall empfiehlt es sich, ein in Frage kommendes Fahrzeug vor dem Kauf selbst probezufahren, um einen Eindruck von der Stabilität des Fahrzeuges, den Geschwindigkeiten, der Art der Bedienung und der Bequemlichkeit zu bekommen. Viele Fahrzeuganbieter bieten Probefahrten regulär an, ebenso wie ein vergleichsweise großzügiges Rückgaberecht.

Insbesondere seit Einführung der neuen Klasse der Elektrokleinstfahrzeuge mag es auch Fahrzeuge geben, die zwar ursprünglich nicht speziell für den Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind, aber ansonsten den Vorgaben für Krankenfahrstühle entsprechen, also z.B. auch die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit von 15km/h einhalten. Eine strikte Abgrenzung kann hier schwierig sein, zumal durch höchstrichterliche Entscheidungen bereits festgestellt wurde, daß auch nicht behinderte Menschen in Krankenfahrstühlen am Verkehr teilnehmen dürfen (interessant z.B. für Personen ohne Führerschein). Hier wäre zu bedenken, daß solche Fahrzeuge oft eher der sportlichen Betätigung dienen. Eventuell sind sie bauartbedingt garnicht eigenstabil (Balancieren erforderlich!) oder für beeinträchtigte Personen nicht hinreichend stabil, z.B. in der Kurve oder an Bordsteinen. Für ältere Personen oder Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen können diese Fahrzeuge also ungeeignet sein. Im Zweifel wird sich dies durch eine Probefahrt feststellen lassen, am Besten zunächst durch eine körperlich unbeeinträchtigte Begleitperson.